Neues Ausbildungsjahr 2026: Was ändert sich für Arbeitgeber?
Zum 1. September startet das neue Ausbildungsjahr – für Zehntausende Unternehmen in Deutschland bedeutet das neue Azubis, neue Verträge und neue gesetzliche Anforderungen. Doch 2026 bringt einige wichtige Änderungen mit sich, die Arbeitgeber kennen müssen, bevor sie ihre Ausbildungsverträge unterschreiben. Von der angehobenen Mindestvergütung über neue Digitalisierungspflichten bis hin zu Änderungen im Berufsbildungsgesetz (BBiG) – wer jetzt nicht aufpasst, riskiert teure Fehler.
Dieser Artikel gibt dir einen vollständigen Überblick über alle relevanten Änderungen und zeigt dir, worauf du bei der Einstellung deiner neuen Auszubildenden achten musst.
1. Mindestvergütung steigt 2026 – auch für bestehende Ausbildungsverhältnisse
Die wohl wichtigste Änderung betrifft die Ausbildungsvergütung. Die gesetzliche Mindestvergütung nach § 17 BBiG steigt zum Ausbildungsjahr 2026 erneut an. Auszubildende müssen im ersten Ausbildungsjahr mindestens 682 Euro brutto pro Monat erhalten – das sind 16 Euro mehr als im Vorjahr. In den weiteren Ausbildungsjahren gelten gestaffelte Mindestsätze, wobei die Vergütung spätestens ab dem dritten Jahr deutlich darüber liegen sollte.
Wichtig: Die Mindestvergütung gilt nicht nur für neu abgeschlossene Verträge, sondern auch für bestehende Ausbildungsverhältnisse. Das heißt: Auch deine Azubis, die bereits im zweiten oder dritten Lehrjahr sind, haben Anspruch auf mindestens den zum jeweiligen Ausbildungsjahr geltenden Mindestsatz. Überprüfe daher alle laufenden Ausbildungsverträge und passe die Vergütung gegebenenfalls an – rückwirkend zum 1. September.
Ein häufiger Fehler: Viele Arbeitgeber denken, die Mindestvergütung gelte nur für Neuverträge. Das ist falsch. Wer seine Azubis im zweiten Lehrjahr unter dem aktuellen Mindestsatz vergütet, handelt rechtswidrig und riskiert eine Abmahnung durch die zuständige Kammer sowie Schadenersatzforderungen der Auszubildenden.
Übersicht der Mindestvergütung 2026
- 1. Ausbildungsjahr: 682 € pro Monat (+16 € gegenüber 2025)
- 2. Ausbildungsjahr: mindestens 8 % über Vorjahressatz (tarifabhängig)
- 3. Ausbildungsjahr: steigend, üblich sind 750–950 € je nach Branche
- 4. Ausbildungsjahr: bei Ausbildungen mit 4 Jahren, zusätzliche Steigerung
2. Digitale Ausbildungsnachweise werden Pflicht
Ein weiterer Meilenstein 2026: Die schriftlichen Ausbildungsnachweise („Berichtsheft“) können nun vollständig digital geführt werden. Seit der Reform des BBiG 2024 war dies bereits möglich, aber viele Kammern haben erst 2026 verbindliche Standards für die digitale Führung festgelegt. Für einige Ausbildungsberufe wird das digitale Berichtsheft sogar zur Pflicht.
Was bedeutet das für dich als Arbeitgeber?
- Du musst sicherstellen, dass deine Auszubildenden Zugang zu einer geeigneten digitalen Lösung haben – entweder über die von der Kammer bereitgestellte Plattform oder über eine eigene Software
- Die regelmäßige Kontrolle der Ausbildungsnachweise bleibt deine Pflicht – auch digital. Plane feste Termine ein (z. B. alle zwei Wochen), an denen du die Einträge prüfst und freigibst
- Achtung Falle: Einige Kammern verlangen nach wie vor eine parallele Papierdokumentation oder einen unterschriebenen Ausdruck. Kläre vor Ausbildungsbeginn mit deiner zuständigen Kammer, welche Formate konkret anerkannt werden
3. Neue Pflicht zur Teilzeitberatung in der Ausbildung
Seit der BBiG-Reform 2024 haben Auszubildende unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Teilzeitausbildung. 2026 wurde diese Regelung weiter präzisiert. Arbeitgeber sind nun verpflichtet, ihre Azubis aktiv über die Möglichkeit einer Teilzeitausbildung zu informieren – und zwar schriftlich bei Vertragsabschluss.
Das bedeutet: Dein Muster-Ausbildungsvertrag muss einen expliziten Hinweis auf die Möglichkeit der Teilzeitausbildung enthalten. Fehlt dieser Hinweis, kann der Vertrag anfechtbar sein. Die Teilzeitausbildung selbst setzt einen wichtigen Grund voraus (z. B. Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen, gesundheitliche Einschränkungen), aber der reine Hinweis muss bei jedem Vertrag dabei sein.
4. Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) – neue Freibeträge
Die Bundesagentur für Arbeit hat zum September 2026 die Freibeträge für die Berufsausbildungsbeihilfe angepasst. Das ist vor allem für dich als Arbeitgeber relevant, weil du deine Azubis aktiv auf diesen Zuschuss hinweisen solltest – viele junge Menschen kennen ihren Anspruch nicht.
Konkret geändert haben sich:
- Der Freibetrag für eigenes Einkommen der Auszubildenden wurde auf 625 € pro Monat erhöht
- Die Wohnkostenpauschale für Azubis in eigener Wohnung stieg auf 395 €
- Der Elternfreibetrag wurde moderat angehoben, sodass mehr Azubis BAB-berechtigt sind
Ein Azubi, der auswärtig untergebracht ist und wenig verdient, kann so mehrere hundert Euro pro Monat zusätzlich erhalten. Als Arbeitgeber tust du gut daran, das BAB-Antragsformular bereits am ersten Arbeitstag auszuhändigen – die Azubis werden es dir danken, und du sicherst dir gleichzeitig motiviertere Auszubildende, die sich weniger um finanzielle Engpässe sorgen müssen.
5. Ausbildungsdauer und verkürzte Ausbildung – neue Regelungen
2026 haben mehrere Kammern ihre Regelungen zur Verkürzung der Ausbildungsdauer angepasst. Wenn du Auszubildende mit Abitur oder Fachhochschulreife einstellst, kannst du die Ausbildung unter bestimmten Voraussetzungen auf 2,5 oder sogar 2 Jahre verkürzen. Voraussetzung ist in der Regel eine entsprechende Note in den relevanten Fächern sowie die Zustimmung des Ausbildungsbetriebs und der Kammer.
Neu 2026: Der Antrag auf Verkürzung muss vor Beginn der Ausbildung gestellt werden, nicht mehr erst während des ersten Lehrjahres. Das bedeutet: Du musst den Verkürzungswunsch bereits im Bewerbungsprozess thematisieren und die Formalitäten vor dem 1. September klären. Versäumst du diese Frist, ist eine Verkürzung im laufenden Ausbildungsjahr deutlich schwieriger durchzusetzen.
6. Mindestanforderungen an den Ausbilder – Nachweispflicht verschärft
Die persönliche und fachliche Eignung des Ausbilders war schon immer Voraussetzung für die Eintragung von Ausbildungsverhältnissen. Neu 2026: Die Kammern prüfen die Eignungsnachweise deutlich strenger. Wer seine Ausbildereignungsprüfung (AEVO) vor mehr als zehn Jahren abgelegt hat, muss unter Umständen eine Aktualisierung nachweisen – zumindest dann, wenn sich die Ausbildungsinhalte des Berufs grundlegend geändert haben.
Konkret bedeutet das:
- Überprüfe, ob deine eingetragenen Ausbilder noch aktuell qualifiziert sind
- Stelle sicher, dass der Ausbilder den von ihm betreuten Ausbildungsberuf selbst erlernt oder eine gleichwertige Qualifikation hat
- Bei neuen Ausbildern: Die AVO-Prüfung muss spätestens bei der Anmeldung des ersten Auszubildenden vorliegen – Nachmeldungen werden nicht mehr akzeptiert
7. Datenschutz in der Ausbildung – was sich geändert hat
Auch das Thema Datenschutz betrifft Auszubildende in besonderem Maße. Seit 2026 müssen Ausbildungsbetriebe sicherstellen, dass Azubis vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eine Datenschutzunterweisung erhalten haben. Klingt banal, wird aber häufig vergessen – und kann im Falle einer Datenpanne durch einen ungeschulten Azubi zu empfindlichen Bußgeldern führen.
Unsere Empfehlung: Nimm die Datenschutzunterweisung für Azubis fest in dein Onboarding-Programm auf – und zwar vor dem ersten Arbeitstag, nicht erst in der zweiten Woche. Ein Azubi, der am ersten Tag unwissentlich personenbezogene Daten falsch verarbeitet, kann dein Unternehmen teuer zu stehen kommen.
Die häufigsten Fehler beim Start ins neue Ausbildungsjahr
- Mindestvergütung nicht angepasst: Wer seine bestehenden Azubis im laufenden Vertrag unter dem neuen Mindestsatz vergütet, handelt rechtswidrig. Prüfe alle Verträge!
- Teilzeit-Hinweis fehlt: Der schriftliche Hinweis auf Teilzeitausbildung ist seit 2026 Pflicht. Fehlt er im Mustervertrag, wird die Kammer den Vertrag beanstanden.
- Digitales Berichtsheft nicht eingerichtet: Warte nicht, bis der Azubi fragt, wie er seine Nachweise führen soll. Richte die Lösung vor Tag eins ein.
- BAB nicht kommuniziert: Viele Azubis haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, wissen es aber nicht. Ein kurzer Hinweis im Onboarding kann den entscheidenden Unterschied machen.
- Verkürzungsfrist versäumt: Der Antrag auf Verkürzung muss spätestens mit Vertragsabschluss gestellt werden. Wer zu spät kommt, verliert dieses Privileg für das ganze Jahr.
- Ausbildereignung nicht aktuell: Ältere AEVO-Zertifikate werden zunehmend hinterfragt. Lass deine Ausbilder rechtzeitig nachschulen, falls nötig.
- Keine Datenschutzunterweisung: Ein ungeschulter Azubi ist ein Risiko für dein Unternehmen. Unterweise vor dem ersten Arbeitstag.
Checkliste für den Start des Ausbildungsjahres 2026
Damit du nichts versäumst, hier die wichtigsten To-dos zusammengefasst:
- ✅ Mindestvergütung für alle Ausbildungsjahre geprüft und angepasst
- ✅ Teilzeit-Hinweis im Muster-Ausbildungsvertrag ergänzt
- ✅ Digitale Berichtsheft-Lösung eingerichtet und getestet
- ✅ Ausbilder-Eignung aktuell (AEVO-Prüfung)
- ✅ BAB-Information für neue Azubis vorbereitet
- ✅ Verkürzungswünsche vor Vertragsabschluss geklärt
- ✅ Datenschutzunterweisung in das Onboarding integriert
- ✅ Ausbildungsplan für jedes Ausbildungsjahr aktualisiert
- ✅ Zuständige Kammer kontaktiert: digitale Formate geklärt
Fazit: Gut vorbereitet ins neue Ausbildungsjahr
Der 1. September 2026 markiert nicht nur den Start für tausende neue Auszubildende, sondern bringt auch eine Reihe von Änderungen mit sich, die Arbeitgeber aktiv umsetzen müssen. Wer die angehobene Mindestvergütung, die neuen Pflichten zur Teilzeitberatung, die Digitalisierung der Berichtshefte und die verschärften Nachweispflichten für Ausbilder ignoriert, riskiert Ärger mit der Kammer, Bußgelder oder sogar Schadenersatzforderungen.
Die gute Nachricht: Mit der Checkliste oben und einer strukturierten Vorbereitung ist der Aufwand überschaubar. Wer seine Prozesse einmal richtig aufgesetzt hat, profitiert langfristig von motivierten Azubis, einer positiven Ausbildungskultur und – nicht zu vergessen – von der eigenen Fachkräftesicherung.
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